Steuerberatung
Es ist offensichtlich, dass das Steuerrecht einen erheblichen Einfluss auf unsere Vermögenswerte hat, sei dieser finanzieller oder struktureller Art. Vielfach gestalten steuerpflichtige Person mit erlaubten Mitteln ihre Verhältnisse derart, dass möglichst niedrige Steuern anfallen. Bei der Errichtung eines oder mehrerer Schutzschilder können die bestehenden Strukturen jedoch hinderlich sein. Steuerberatung heisst, auch das "big picture" oder „Gesamtbild“ zu kennen und gestützt darauf Ratschläge im Interesse des Ganzen zu erteilen.
WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNGSWEISE
Tatsächliche Grundlage der steuerlichen Beurteilung eines Vorgangs bilden die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die von den Beteiligten abgeschlossenen Verträge. Dabei darf aber eine wirtschaftliche Betrachtungsweise von Transaktionen durch die Steuerbehörden nicht ausser Acht gelassen werden, weil gewisse steuerrechtliche Rechtssätze auf einer wirtschaftlichen Begrifflichkeit beruhen oder aber, dass die an sich zivilrechtlichen Begriffe einen wirtschaftlichen Inhalt tragen. Daraus entwickelte die Rechtsprechung Tatbestände wie "Indirekte Teilliquidation", "Transponierung", "Dreieckstheorie", "steuersystematische Realisierung von stillen Reserven" usw.
DIE DIVERSEN STEUERARTEN
Die Schweiz kennt für die Steuererhebung diverse Hoheitsträger, vom Bund über die Kantone, bis hin zu den Gemeinden (z.B. Kurtaxen, Hundesteuer). Dazu besteht eine Vielzahl von Steuerarten. Beispielhaft erwähnt seien die Direkte Bundessteuer mit der Einkommens- und Gewinnsteuer, die Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, die Emissionsabgabe, Zölle und Alkoholsteuer usw. Auf kantonaler Ebene werden Kantons- und Gemeindesteuern erhoben, wie bei der Direkten Bundessteuer, zuzüglich Vermögenssteuer. Dann aber auch die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Motorfahrzeugsteuer. Alle diese Steuerarten sind z.T. miteinander verknüpft.
BEISPIELE DES ZUSAMMENSPIELS DER STEUERARTEN
Geldwerte Leistungen eines Unternehmens an den Anteilsinhaber zum Beispiel haben bei beiden Steuersubjekten Auswirkungen. Nicht geschäftsmässig begründete Auslagen werden bei Beiden steuerlich aufgerechnet und es erfolgt eine Meldung an die Verrechnungssteuer, welche die Überweisung von 35 % der ermittelten geldwerten Leistungen durch das Unternehmen fordert. Die Rückerstattung durch den Anteilseigner kann fraglich sein. Zudem drohen Bussenverfahren und zwar auf Ebene juristische und natürliche Person. Das Trennungsprinzip von natürlicher und juristischer Person sollte strikte eingehalten werden.
Ein anderes Beispiel: Wird z.B. im Ausland eine teure Uhr erworben und beim Zoll nicht deklariert, so wird bei Aufdeckung nicht nur der Zoll erhoben, sondern zudem die Mehrwertsteuer. Und der Kanton erfasst die Uhr mit der Vermögenssteuer. Dabei drohen Sanktionen auf Ebene Zoll, MWST und Vermögenssteuer.
Ein letztes Beispiel: Die Überführung der ehelichen Liegenschaft in eine juristische Person (AG oder GmbH) ist in den wenigsten Fällen steuerneutral. Es sind die Bestimmungen über die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer zu beachten. Wird gleich noch "Hausinventar" an die juristische Person verkauft, so ist auch hier der Drittvergleich zu beachten, andernfalls wiederum geldwerte Leistungen aufgerechnet werden mit den oben beschriebenen Folgen.
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